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| Äpfel für Zahnärzte |
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| Geschrieben von: Sylvio Schiller | |
| Tuesday, 18. March 2008 09:00 | |
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Aktuell haben einige Zahnärzte überraschend Post vom Anwalt bekommen und wurden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung erfolgte im Namen einer Zahnärztin aus Laupheim und bezieht sich auf deren Bildmarke die einen grünen Granny-Smith wiedergibt. (Az.: 30716602.3) Die Marke wurde beim DPMA im März 2007 angemeldet und bezieht sich auf alle für Zahnärzte wichtigen Klassen (44 und 10). Aus diesem Schutzrecht heraus geht die Zahnärztin nun gegen Kollegen vor, die auf Ihren Webseiten oder Geschäftspapieren einen grünen Apfel verwenden. Da der Apfel zu einem der häufig in Verbindung mit Zähnen verwendeten Symbole gehört, haben die Rechtsanwälte einiges an Arbeit vor sich. Auch in Berlin haben bereits Ärzte die Abmahnungen erhalten. Neben der abzugebenden Unterlassungserklärung fordern die Rechtsanwälte Schadenersatz und den Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten auf Grundlage markenrechtlicher Ansprüche (§14 MarkenG). Sie behaupten, dass zwischen der eingetragen Marke und dem vom jeweiligen Zahnarzt verwendeten Apfel bestünde eine Verwechslungsgefahr. Wir haben erhebliche Zweifel ob die Abmahnungen berechtigt sind. Einerseits sehen wir absolute Schutzhindernisse bezüglich der eingetragenen Marke, denn ein Apfel sollte die erforderliche Unterscheidungskraft für Dienstleistungen eines Zahnarztes fehlen und freizuhalten sein. Zusätzlich wäre für den Fall, dass die Marke dieses Hindernis nimmt, anzunehmen, dass die Schutzkraft der Marke nur gering ist und lediglich die gleiche bzw. sehr ähnliche Abbildungen dem Schutz unterliegen und damit deren Verwendung eine Verletzung darstellen würde.
Zwischenzeitlich wurden verschiedene Löschungsanträge hinsichtlich der Bildmarke gestellt und das DPMA muss darüber entscheiden, ob die Marke bestand hat. Sollte die Marke gelöscht werden, sieht sich die abmahnende Zahnärztin sicher einigen Rückforderungen von Kollegen ausgesetzt. Aus der Marke würde Apfelmus. Abschließend sei angemerkt, dass es doch bestimmt einen Zahnarzt gibt, der den grünen Apfel bereits vor dem März 2007 als geschäftliche Bezeichnung verwendet und damit ältere Rechte daran hat. |






