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| Preisklarheit auf Abo-Seiten |
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| Geschrieben von: Sylvio Schiller | |
| Monday, 04. February 2008 14:45 | |
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Internetseiten wie IQ-Test, Flirtportal, Berufswahltest, Lebenserwartungstest & Co verursachen bei Verbrauchern immer wieder Frust und begegnen uns häufig in der Beratungspraxis. Das Landgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung am 7. Dezember 2007 (Az.: Az. 9 O 870/07) den Verbrauchern den Rücken gestärkt und für mehr Transparenz gesorgt. Argument des Gerichtes ist dabei auch, dass der User im Internet nicht mit Preisangaben rechnen muss, denn es gibt auch eine Vielzahl von kostenloser Information.
Das Gericht hebt noch einmal hervor, dass Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) der Preis de, Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein muss, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört es dass der Verbraucher den Preis inkl. alle seine Bestandteile in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung findet. Alternativ kann die Gestaltung auch derart sein, dass Nutzer in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit allen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei ist es möglich bei einer Umsetzung dieser Anforderung im Internet durch einen Link zu den erforderlichen Informationen zu führen, denn dies ist der durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer gewohnt. Eine Internetseite wird dem gerecht, wenn durch das Setzen eines Sternchenhinweises der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird, dies ist vergleichbar mit den Printmedien.
Nicht ausreichend ist es, wenn die erforderlichen Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden sind, dies verstößt gegen § 1 Abs. 6 PAngV, insbesondere wenn die AGB nicht direkt auf der Angebotsseite veröffentlicht sind und der Verbraucher er durch das Klicken auf einen Link die AGB lesen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Verbraucher nicht damit rechnen muss, in AGB Preisangeben zu finden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält.
Ebenfalls genügt es nicht, wenn der zu einem Sternchen gehörende Hinweistext als Fließtext bestehend aus mehren Sätzen gestaltet ist, in dem zunächst nur auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hingewiesen wird und die Preisangabe demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite, ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder einer ähnlichen Hervorhebung, enthalten ist. Auch die Hervorhebung durch Fettdruck reicht bei kleiner Schriftart nicht, wenn der der Text wie vorstehend gestaltet ist.
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