| | Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie, 1. die Information nicht verändern, 2. die Bedingung für den Zugang zu den Informationen beachten, 3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, 4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und 5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. Eine Störerverantwortlichkeit tritt nur bei der Verletzung zumutbarer Überwachungs- und Prüfungspflichten ein. Zwar handelt es sich bei dem geltend gemachten Unvermögen der Überwachung des Datenverkehrs um einen Umstand aus der Sphäre der Antragsgegnerin, in die die Antragstellerin nur schwerlich Einblick haben kann. Solange die Antragstellerin aber keine konkrete Software benennt, die ihrer Meinung nach für eine Filterung geeignet wäre, bleibt sie beweisfällig. Denn der Antragsgegnerin ist es weder möglich noch zuzumuten, eine negative Tatsache - die Nicht- Existenz einer geeigneten Software - glaubhaft zu machen. Der Antragsgegnerin ist es auch nicht zuzumuten, den Datenverkehr händisch zu überprüfen (vgl. OLG München, Urt. v. 21.12.2006, Az. 29 U 4407/06) bzw. ihren Usenetserver ganz abzuschalten, denn derart drastische Maßnahmen wären nur dann verhältnismäßig, wenn alle bzw. ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären, was die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat. Der Diensteanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden. Hiernach sind Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann. |