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Parking-Anbieter haften nicht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Matthias Surau   
Wednesday, 09. April 2008 15:06

Vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2007, Az.: 2a O 176/07) war zu klären, ab wann eine Domainbörse bei einer auftretenden Rechtsverletzung haftet. Im hier streitigen Fall wurde eine Domainbörse abgemahnt und aufgefordert eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Grund hierfür wurde darin gesehen, dass unter einer geparkten und zum Verkauf angebotenen Domain es durch die geschaltete Werbung zu einer Rechtsverletzung gekommen war. Die Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lehnte die abgemahnte Domainbörse jedoch mit der Begründung ab, dass sie von einem etwaigen Markenrechtsverstoß erst durch das Abmahnschreiben Kenntnis erlangte und die streitbefangene Domain daraufhin sofort von der Internetplattform entfernte.

 

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