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eBay Bewertung
Negativkommentare im Bewertungsportal von Internetauktionshäusern PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau   
Monday, 21. April 2008 15:07

Der nachfolgende Beitrag soll einen Anhaltpunkt dafür geben, ab wann eine negative Bewertung nicht mehr geduldet werden muss.

 

Oft stellt sich aus Sicht des jeweils Betroffenen die negative Bewertung als so gravierend dar, dass es als unzumutbar empfunden wird, dieser tatenlos gegenüber zu stehen. Verschärft wird dieser Eindruck, wenn, was häufig der Fall sein dürfte, sich die Kritik nicht auf die bloße Wiedergabe des hierzu Anlass gegebenen Sachverhalts (z.B. verspätete Lieferung, defekter Kaufgegenstand etc.) beschränkt, sondern die negative Bewertung auch emotional gefärbte Äußerungen bishin zu Schimpfwörtern enthält.

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Thursday, 06. March 2008 12:52

 
 AG   Erlangen Urteil vom 26.05.2004 Az: 1 C 457/04
  Löschen einer eBay Bewertung  
   
   
 Leitsatz: 
   
 

Die in diesem Streitfall abgegebene eBay Bewertung „…ich und ein Freund würden hier bestimmt nichts mehr kaufen, sorry“ begründet einen Anspruch auf Löschung nach §§ 280, 241 BGB, da die gewählte Formulierung so allgemein gehalten ist, dass sie für fast jede Interpretation bis hin zur Unterstellung eines quasi betrügerischen Verhaltens Raum lässt. Eine solche Bewertung geht auch über die - von den eBay-AGB geforderten - fairen und sachlichen Darstellung hinaus.

 
   
 Gesetzestext: §§ 280, 241 BGB