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| Negativkommentare im Bewertungsportal von Internetauktionshäusern |
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| Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau | |
| Monday, 21. April 2008 15:07 | |
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Der nachfolgende Beitrag soll einen Anhaltpunkt dafür geben, ab wann eine negative Bewertung nicht mehr geduldet werden muss. Oft stellt sich aus Sicht des jeweils Betroffenen die negative Bewertung als so gravierend dar, dass es als unzumutbar empfunden wird, dieser tatenlos gegenüber zu stehen. Verschärft wird dieser Eindruck, wenn, was häufig der Fall sein dürfte, sich die Kritik nicht auf die bloße Wiedergabe des hierzu Anlass gegebenen Sachverhalts (z.B. verspätete Lieferung, defekter Kaufgegenstand etc.) beschränkt, sondern die negative Bewertung auch emotional gefärbte Äußerungen bishin zu Schimpfwörtern enthält.
Die vertragliche Anspruchsgrundlage ist üblicherweise § 280 I BGB i. V. m. 241 II BGB. Zur Konkretisierung der Pflichten dient dabei ein in den AGB der meisten Internetauktionshäuser enthaltener Verhaltenskodex für Bewertungen. Beim Internetauktionshaus eBay kommt es darauf an, ob sich die Bewertung als „unzutreffend“ im Sinne von § 6 Nr. 2 AGB bzw. als „Schmähkritik“ im Sinne von § 6 Nr. 3 AGB darstellt. Als Schmähkritik sind Meinungsäußerungen anzusehen, die lediglich dazu dienen, den Adressaten zu diffamieren und bei denen die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund tritt. Üblicherweise kommen hierfür beleidigende Bewertungen in Betracht, die sich in Schimpfworte erschöpfen und keinen erkennbaren Bezug zur Transaktion aufweisen. Eine Verletzung des Gebots sachlicher Bewertung kann angenommen werden, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorliegen bzw. die Bewertung nicht mehr vertretbar ist. Auch kann eine Verletzung darin gesehen werden, dass negative Bewertungen wie „Vorsicht“ oder „ich und ein Freund würden hier nichts mehr kaufen“ dermaßen allgemein gehalten sind und fast für jede Interpretationsmöglichkeit Raum lassen, so z. B. dass schlechte Ware übersendet worden wäre bishin zu einem anzunehmenden betrügerischen Verhalten, und zwar aus Sicht des objektiven eBay-Nutzers. Darüber hinaus kann auch bei wahrem Tatsachenkern und neutraler Wortwahl mit negativem Ergebnis ein Pflichtverstoß vorliegen, nämlich genau dann, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten das tatsächlich vorliegende Verhalten des Verkäufers ein Fehlverhalten begründet bzw. ein so geringfügiger Pflichtverstoß vorliegt, dass eine negative Bewertung, welche immerhin zu einer Beeinträchtigung des Bewertungsprofils führt, überzogen erscheint. Kommt man nach den obigen Maßstäben zu einem Pflichtverstoß gegen die Bewertungsmaßstäbe, so obliegt es dem Verfasser des Kommentars sich nach § 280 BGB zu entlasten. Der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden liegt in den negativen Auswirkungen der Bewertung des Verkäufers bei anderen eBay-Nutzern. Schaden im Sinne von § 249 Abs. l BGB ist nämlich jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern erleidet. Da gerade das Bewertungsprofil eines Nutzers erheblich dazu beiträgt, ob und wie viele andere Teilnehmer mitbieten (was wiederum sich auch auf den Preis auswirkt) und Verträge abschließen, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Es erscheint klar, dass bei Vorhandensein mehrerer Anbieter der gleichen Ware derjenige einen Nachteil hat, der mit einer (ungerechtfertigten) negativen Beurteilung, die auch noch die benannten Interpretationsmöglichkeiten enthält, belastet ist - im Verhältnis zu nicht oder weniger belasteten Konkurrenten. Üblicherweise kommen dann Unterlassungsansprüche gegen den Verfasser in Betracht. |






