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Haftung einer Online-Handelsplattform für fremde Inhalte PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau   
Wednesday, 28. May 2008 08:09

Mit Urteil vom 13.03.2008 (Urt. v. 19.03.2008 - Az.: 2a O 314/07) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Online-Handelsplattform bei einer Rechtsverletzung, die auf ihrem Portal von Dritten begangen werden, erst ab Kenntnis haftet.

 

Der Bundesgerichtshof führte aus:Es ist einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform betreibt, nicht zumutbar, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.



Etwas anderes gelte jedoch, wenn es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen war. Dann muss der Betreiber alles Mögliche und Zumutbare tun, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden:


Auch muss das Unternehmen auf einen entsprechenden Hinweis, das Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Wie letzteres geschieht, steht im Ermessen der Klägerin.


Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit biete, z.B. durch ein bereitgestelltes Programm wie VeRI Rechtsverstöße zu beenden, ist mangels hinreichenden Vortrages hierzu eine Relevanz dieser Ausführungen nicht gegeben.