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Thursday, 09. October 2008 13:33 |
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Im Berufungsverfahren hatte das LG Rostock darüber zu entscheiden, ob versteckte Klauseln in AGB zum Vertragsgegenstand werden. Geprüft wurde hierbei inwiefern der Verbraucher nach dem äußeren Erscheinungsbild eines Vertrages mit „ungewöhnlichen“ Bestimmungen rechnen muss. Dies ist nach Ansicht des Gerichts zu Verneinen, wenn Hauptleistungspflichten wie z.B. Entgeltforderungen im Vertrag nicht sichtbar genug hervorgehoben werden. Entscheidend ist ebenso die Erwartungshaltung des Verbrauchers, die durch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages aufgebaut wird z.B. durch irreführende Betreffzeilen. Grundlage hierfür ist der §305c Abs. 1 BGB. |
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Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller
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Thursday, 02. October 2008 21:26 |
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Endlich ist beim BGH eine Frage zur Entscheidung angekommen, die im Onlinehandel bereits seit Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Unsicherheit führte. Was passiert wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware. Die meisten Onlinehändler legen diese Kosten dem Verbraucher auf und übernehmen nur die Rücksendekosten, die im Gesetz geregelt sind. |
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Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller
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Wednesday, 24. September 2008 15:15 |
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Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen. |
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Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller
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Thursday, 11. September 2008 07:16 |
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Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - 3 U 216/06 entschieden, dass eBay eine Verpflichtung trifft, präventiv die Veröffentlichung von Verkaufsangeboten auf der eBay-Website zu verhindern, in denen die streitgegenständlichen Marken unzutreffend aufgeführt werden. Dabei betrachtet es das Gericht als möglich und auch zumutbar, das seitens eBay Annoncen mit falschen Markenangaben von der Veröffentlichung auf der eBay-Website ausgeschlossen werden. Die Richter gehen dabei sogar so weit, das sie ausführen, dass eBay ggf. entsprechende Mitarbeiter mit dieser Aufgabe beauftragen muss. Ergänzend wird festgestellt dass auch solche Angebote entfernt werden müssen, die von eBay-Mitgliedern stammen, die nur gelegentlich bei eBay inserieren, also möglicherweise nicht selbst “im geschäftlichen Verkehr” handeln. Damit wird auch in Deutschland die Verantwortung für den massenhaften Handel mit gefälschter Ware auf eBay nun dem Betreiber teilweise angelastet und erwartet, dass er dagegen etwas unternimmt. |
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Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller
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Sunday, 06. July 2008 19:46 |
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Die Folge von solchen unrealistischen Streitwerten sind Anwaltskosten von ca. 13.000,00 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Schreiben ausdrücklich angekündigt wird, dass weitergehende Schadenersatzansprüche zusätzlich geltend gemacht werden wollen. Die Ansprüche sind auf jeden Fall genau zu prüfen und angesichts der aktuellen Entwicklung über die Verwertbarkeit von Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft, könnte es diesbezüglich interessant werden. Es darf aber nicht vergessen werden, dass das neue Urhebergesetz der Musikindustrie einen Auskunftsanspruch zugesteht. |
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Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller
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Wednesday, 02. July 2008 08:53 |
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eBay wurde in Frankreich von dem französischen Luxuswarenkonzern LVMH (Louis Vuitton Moet Hennessy) in der Verantwortung genommen, da das Unternehmen sein Geschäftsmodell durch Online-Auktionsplattformen gefährdet sieht. Dabei zielt das von LVMH angestrebte Verfahren vor dem Handelsgericht in der französischen Hauptstadt Paris insbesondere auf den Handel und Verkauf von Plagiaten seiner markenrechtlich geschützten Produkte auf der Internetplattform eBay. Das Argument des Markenherstellers war, dass eBay den Handel mit Plagiaten nicht mit dem erforderlichen Nachdruck unterbunden habe. Zusätzlich verwies der Luxuswarenkonzern darauf, dass er einen sehr exklusiven Vertriebsweg aufgebaut hat und er den Vertrieb über die Auktionsplattform grundsätzlich nicht gestatte. |
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