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Kann durch eine Markenanmeldung eine wettbewerbsrechtliche Behinderung bestehen? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau   
Wednesday, 23. April 2008 10:14

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 10.01.2008 Az: I ZR 38/05 mit diese Frage befasst und wie folgt geurteilt:

 

"In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behinderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte.

 

 

Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen.  


Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu vertreibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der ausländischen Marke unter dieser Marke vertreibt."