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Negativhinweise auf Webseiten
Negativkommentare im Bewertungsportal von Internetauktionshäusern PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau   
Monday, 21. April 2008 15:07

Der nachfolgende Beitrag soll einen Anhaltpunkt dafür geben, ab wann eine negative Bewertung nicht mehr geduldet werden muss.

 

Oft stellt sich aus Sicht des jeweils Betroffenen die negative Bewertung als so gravierend dar, dass es als unzumutbar empfunden wird, dieser tatenlos gegenüber zu stehen. Verschärft wird dieser Eindruck, wenn, was häufig der Fall sein dürfte, sich die Kritik nicht auf die bloße Wiedergabe des hierzu Anlass gegebenen Sachverhalts (z.B. verspätete Lieferung, defekter Kaufgegenstand etc.) beschränkt, sondern die negative Bewertung auch emotional gefärbte Äußerungen bishin zu Schimpfwörtern enthält.

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Thursday, 06. March 2008 10:16

 
 LG   Hamburg Urteil vom 11.08.2003 Az: 312 O 404/03
  Kein Unlauteres Verhalten durch Negativhinweis auf der Webseite  
   
   
 Leitsatz: 
   
 

Nach Meinung des LG Hamburg kann nicht grundsätzlich angenommen werden, dass ein sogenannter Negativhinweis, indem zum Ausdruck kommt, dass der Anbieter der Webseite „kein offizieller Vertragspartner“ eines anderen bekannten Produzenten sei, bewusst angebracht wurde, um Kunden des Konkurrenten abfangen zu wollen. Ein unlauteres Verhalten ist darin nicht zu sehen.

 
   
 Gesetzestext: