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| Lehrerbenotung zulässig |
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| Internetrecht - Persönlichkeitsrecht | |
| Geschrieben von: Sylvio Schiller | |
| Wednesday, 11. October 2006 16:33 | |
etc. gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Dabei sei im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus der Orientierung von Schülern und Eltern dienen und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf "spickmich.de" gerade kein "uneingeschränkt öffentliches" Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen der Lehrer würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Auch die mehr personenbezogenen Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal "cool", dem der Begriff "peinlich" gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite. Ob dies auch für die Bewertung zwischen den Kriterien "sexy" bis "hässlich" gelte, hat der Senat offen gelassen, weil diese zwischenzeitlich aus dem Bewertungsmodul entfernt worden sind und dementsprechend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens waren. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium des Internets immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen den Schutz der Meinungsfreiheit. Im Übrigen erfolgten auch Evaluationen etwa im Hochschulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten, auch um einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung tragen zu können. Die Gefahr von Manipulationen der Internetseite sah der Senat letztlich als gering an. Urteil vom 27.11.2007 Az.: 15 U 142/07 |
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