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Preisangaben im Internetversandhandel PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau   
Friday, 16. May 2008 10:04

In einer Grundlagen-Entscheidung hatte sich der BGH zu den Preisangaben im Internetversandhandel geäußert.   

 

In dieser Entscheidung führte der BGH aus, dass die Preisangaben (ua. Mehrsteuer, Versandkosten) nicht auf der gleichen Seite wie der eigentliche Preis stehen müssen. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Informationen auf einer weiteren Unterseite gegeben werden. Diese Webseite muss dann aber zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang aufgerufen werden. Handelt es sich lediglich um eine Unterseite, die der Kunde freiwillig aufrufen kann, aber nicht muss, ist dies nicht ausreichend.

 


Das OLG Hamburg (Urt. v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06) hat nun erstmals diese BGH-Leitlinie auf einen konkreten Sachverhalt übertragen und urteilte wie folgt.

 


"Soweit der Senat für den Fernabsatz im Internet bislang die Auffassung vertreten hatte, dass sich die Angabe zu den Versandkosten entweder auf derselben Bildschirmseite wie die Preiswerbung und in unmittelbarer Nähe zu dieser befinden müsse oder an dieser Stelle zumindest ein sog. sprechender Link zu fordern sei, (...) ist diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH „Versandkosten“ vom 4.10.2007 zu streng.

 


Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn die Informationen (...) alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss (...)."

 


Im konkreten Fall geschah die Bewerbung nun wie folgt:

 


"Auf einer (...) Seite befindet sich eine Abbildung der „AVM Fritz!Card PCI 2.0“ in einem umrahmten Kasten. An dem Preis von € 69.- ist (...) ein Link „mehr Info“ [angebracht] . (...)

 


Der unter dem Preis von € 69.- befindliche Link „mehr Info" führt zu einer weiteren Internetseite, auf der die streitgegenständliche Karte zum Preis von € 69.- und einem hieran angebrachten Sternchen wiederum beworben wird.


Am Ende dieser Seite befindet sich eine Sternchenauflösung mit den Worten „Zuzüglich 6,90 € Versandkosten“. Dazwischen steht ein längerer Text mit Angaben zu den technischen Einzelheiten der Karte, zum Lieferumfang und dazu, dass die Karte mehrfach Testsieger geworden sei."

 


Das OLG hat diese Form als ausreichend angesehen:

 


"Der Beklagten kann trotz der z.T. verwirrenden Darstellung auf der Internetseite (...) kein Verstoß (...) wegen unzureichender Aufklärung über die Versandkosten vorgeworfen werden (...).

 


So liegt es hier. Denn eine rechtzeitige Information (...) erfolgt nach Auffassung des Senats durch die auf der Internetseite „Hardwareauswahl“ (...) eröffnete Option, einen Internet-Zugang mit oder ohne die AVMFRITZ!Card zu bestellen.

 


An dieser Stelle befindet sich unmittelbar neben der Preisangabe von € 69.- in gleicher Größe der deutliche und gut lesbare Hinweis „zzgl. 6,90 € Versandkosten“.

 


Er ist damit der Preisangabe auch unmittelbar zugeordnet, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar (...)."