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| Preisangaben im Internetversandhandel |
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| Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau | |
| Friday, 16. May 2008 10:04 | |
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In einer Grundlagen-Entscheidung hatte sich der BGH zu den Preisangaben im Internetversandhandel geäußert.
In dieser Entscheidung führte der BGH aus, dass die Preisangaben (ua. Mehrsteuer, Versandkosten) nicht auf der gleichen Seite wie der eigentliche Preis stehen müssen. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Informationen auf einer weiteren Unterseite gegeben werden. Diese Webseite muss dann aber zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang aufgerufen werden. Handelt es sich lediglich um eine Unterseite, die der Kunde freiwillig aufrufen kann, aber nicht muss, ist dies nicht ausreichend.
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