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Geschrieben von: Sylvio Schiller
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Monday, 04. February 2008 16:32 |
Zwei Gerichte haben durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn Sie nicht darüber informieren, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen. Die zu vor ausgesprochenen Abmahnungen der Mitbewerber haben die Gerichte jeweils bestätigt.
LG Dresden: (Online-Shop)Das Landgericht Dresden hatte am 4 Januar 2008 (Az.: 44 HK O 433/07EV) darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn der abgemahnte Onlinehändler in seinem Onlineshop dem Käufer keine Informationen darüber gibt, wie er die Abwicklung der Verträge insbesondere deren Zustandekommen auf seiner Webseite regelt. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Onlinehändler damit gegen § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB InfoVO verstoße. Ergänzend erkannte das Gericht, dass es sich bei dieser Norm um eine wichtige Marktverhaltensregel handele und damit Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Dies begründete die Kammer damit, dass ein Verbraucher oder ein Konkurrent nicht ersehen könne, ob es sich bei dem Shopangebot um eine "inivitatio ad offerendum" oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann. Deshalb ist es für den Käufer nicht ersichtlich, ob er mit dem abschließenden Klick beim Kauf bereits einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat oder ob sein Angebot vom Verkäufer noch angenommen werden muss. Ergänzend seien Rechtsfolgen die sich aus daraus ergeben können vom Käufer nicht sicher bestimmbar. LG Leipzig: (eBay-Shop)Ähnlich soll das Landgericht Leipzig in einem Beschluss vom 28. Dezember 2007 (Az. 06HK O 4379/07) entschieden haben, allerdings ging es im entsprechenden Fall um einen eBay-Händler. Dieser soll nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informiert haben. Das Landgericht untersagte es dem Abgemahnten, auf der eBay Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne dabei über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung/Erklärung der Vertrag zustande kommt.Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir, diese prüfen zu lassen. Da diese Entscheidungen bisher von keinem weiteren Gericht bestätigt wurden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, wie andere Gerichte entscheiden werden. Bei eBay halten wir die Entscheidung für bedenklich, denn die Frage des Zustandekommens der Verträge wird seitens eBay.de in deren AGB erklärt. Diese muss jedes Mitglied akzeptieren, wenn es auf eBay.de handeln möchte.Um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren und damit Abmahnkosten zu vermeiden, können wir derzeit nur die Verwendung von AGB beim Handel auf eBay oder einem Onlineshop empfehlen. In diesen kann das Zustandekommen des Vertrages detailiert beschrieben werden und damit dem Käufer die notwendigen Informationen zur Hand gegeben werden. Gern beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer AGB und der rechtlichen Gestaltung Ihres Shops.
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