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| Ausnahme zum Prioritätsprinzip |
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| Geschrieben von: Sylvio Schiller | |
| Monday, 04. February 2008 14:45 | |
Das OLG Stuttgart (Urt. v. 26.7.2007, Az. 7 U 55/07) hatte über den Streit zweier Parteien um eine mit ihrem Unternehmensnamen identische Webadresse zu entscheiden. Dabei bestätigte es die grundsätzlich das Prioritätsprinzip, wonach demjenigen Namensträger die Domain zusteht, der sie als Erster bei der Vergabestelle Denic registriert hat.
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