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| Der Musikindustrie werden weitere Steine in den Weg gelegt. |
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| Geschrieben von: Sylvio Schiller | |
| Monday, 07. April 2008 18:14 | |
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Das Gericht hat in den Beschluss vom 28. Januar 2008 - 5 (3) Qs 349/07 den Antrag abgelehnt, denn nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben. So liegt der Fall auch in zumindest einfach gelagerten Urheberechtsverletzungen, die nur in geringem Maße und nicht gewerblich zur Anzeige gebracht wurden. Aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann. Damit wird es für die Musik- und Spieleindustrie immer schwerer die Kontaktdaten des jeweiligen Users zu ermitteln, denn dazu war bisher der Umweg über die Staatsanwaltschaft erforderlich, denn ein direkter Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider bestand nicht. Dies wird sich aber in absehbarer Zeit ändern. Am 11. April wird das Parlament voraussichtlich den Gesetzentwurf zur "Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" verabschieden und darin wird ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber reguliert. Leider sehr schwammig, so dass es künftig sicher wieder einige Gerichtsverfahren geben wird, bis der Umfang geklärt ist. Grundsätzlich kann ein Rechteinhaber nach der Gesetzesänderung ohne Strafanzeige von einem Internet-Provider Auskunft verlangen, um zu erfahren wer hinter einer IP-Adresse steckt, unter der Raubkopien im Netz angeboten wurden. Die Entscheidung über die Auskunft trifft ein Richter per Anordnung. |







Eine Verschnaufpause für Tauschbörsenliebhaber zeichnet sich ab. Nachdem bereits einige Staatsanwaltschaften es ablehnen, Verfahren aufgrund von Strafanzeigen wegen der Nutzung von Filesharingsoftware aufzunehmen und die Daten der Inhaber der genutzten IP-Adressen zu ermitteln, hat nun das Landgericht Saarbrücken in einer Entscheidung das Akteneinsichtsersuchen der Geschädigten abgelehnt.