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| Urheberrechtsverletzung durch thumbnails |
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| Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller | |
| Monday, 14. April 2008 15:09 | |
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In einem Urteil des OLG Jena vom 27.02.2008 (AZ.: 2 U 319/07) musste diese sich mit der Frage beschäftigen, ob sog. Thumbnails das Urheberecht des Rechteinhabers an einem Bild verletzen.
Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl reduzierte Miniaturansichten, die in der Trefferliste einer Bildersuchmaschine angezeigt werden als sonstige Umgestaltungen des Originalwerks im Sinne von § 23 UrhG einzuordnen sind. Danach dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Die einschlägigen Ausnahmen für eine Veröffentlichungen ohne die Zustimmung des Urhebers sind hier ebenfalls nicht anwendbar, denn einerseits ist das verkleinerte Bild nicht als als Katalogbild nach § 58 UrhG anzusehen und auch das Zitatrecht gem. § 51 Nr. 1 UrhG ist nicht einschlägig. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass das Einstellen von Bildern in das Internet, ohne mögliche technische Schutzmaßnahmen gegenüber Suchmaschinen zu ergreifen, keine konkludente Einwilligung in eine Umgestaltung in Form von thumbnails darstelle.
Allerdings schränken die Richter ein, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber einem Bildersuchmaschinenbetreiber wegen der Anzeige von thumbnails rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Urheber in die Verwertung durch die Suchmaschine zwar nicht einwilligt aber gleichzeitig eine sog. Suchmaschinenoptimierung vornimmt und so den Zugriff von Suchmaschinen auf Bilder durch Verwendung von Meta-Tags erleichtert wird. Dieses Urteil ist auch auf kleinere Suchmaschinen oder Linksammlungen anzuwenden, die über Thumbnails Ausschnitte oder verkleinerte Bilder von fremdem Bildern wiedergeben. Hier ist immer die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. |






