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| Dürfen Zuschauer gemachte Filmaufnahmen eines Fußballspiels auf einer Internetplattform veröffentlichen ? |
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| Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller | |
| Sunday, 23. May 2021 00:00 | |
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Das Landgerichte Stuttgart musste in einem Rechtsstreit (Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH) zwischen Württembergischen Fußballverbandes (WFV) und den Hartplatzhelden über die Frage entscheiden ob von Zuschauern gemachte Filmaufnahmen auf einer Internetplattform veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht kam in seiner Entscheidung am zu dem Schluss, dass der WFV dies nach §§ 3, 8 UWG untersagen könnte, da die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, die Vermarktungsmöglichkeiten des WFV unzulässig.
Seitens des Gerichtes wurde ausgeführt, dass man sich der Meinung in der Rechtsliteratur anschließe, nach der dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zustehe. Dieses Recht wird damit gerechtfertigt, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft. Letzteres sieht das Gericht vor allem in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit. Ohne diese Leistung des WFV wäre der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zutragen, dass der Verband als Mitveranstalter anzusehen ist. Als solchem muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden gegen Dritte, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten, vorzugehen. In dem Urteil kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen das Internetportal das Leistungsergebnis des WFV im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des Internetportals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Verbandes und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.
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