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| Gewerblich auf eBay? |
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| Geschrieben von: Sylvio Schiller | |
| Monday, 10. March 2008 09:45 | |
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Ebay für private User ist relativ einfach und es müssen nur wenige Punkte beachtet werden, aber wenn man gewerblich handelt, dann gilt es neben Impressum, Widerruf oder Rückgabe und Gewährleistung je nach angebotener Ware noch weitere wichtige Vorschriften zu beachten. Daher ist es entscheiden als was der Verkäufer einzuordnen ist, denn einerseits haben die Käufer mehr Rechte und andererseits kann er unteranderem wegen wettbewerbswidrigen Verhalten abgemahnt werden.
Für die Einordnung als gewerblicher Verkäufer kommt es nicht auf die eigene Beurteilung an sondern auf objektive Kriterien, die zwar nicht gesetzlich festgeschrieben sind, aber von der Rechtsprechung mehr oder weniger einheitlich angesetzt werden. Im Rahmen des Handelsgesetzbuchs liegt ein Gewerbe vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt. Aktuell hat da Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 27.02.2008 (Az. 5 W 7/07) wieder ausführlich zur Frage der Annahme der Gewerblichkeit eines eBay-Verkäufers ausgeführt.
- Die Stellung eines eBay-Verkäufer ist anhand einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls festzustellenen. - Diese Gesamtschau orientiert sich beispielsweise an folgenden Indizien. - Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen - der Umsatz - der Internetauftritt, insbesondere die Gestaltung der Artikelbeschreibungen - das Betreiben eines sog eBay-Shops
1. Das Gericht erkennt aber an, dass allein die Anzahl der Auktionen oder Bewertungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht ausreicht, denn es ist möglich, dass ein privater Verkäufer lediglich seine umfangreiche private Sammlung oder eine Familie regelmäßig die Babysachen ihres Kleinkindes bei eBay veräußert. 2. Anderseits bestätigt das OLG Hamburg aber, dass 242 Bewertungen in einem Zeitraum von zwei Jahren, in der Regel für die Unternehmereigenschaft bzw. die gewerbliche Tätigkeit eines eBay-Verkäufers sprechen. 3. Ein weiteres Indiz sieht das Gericht dann vorliegen, wenn ein eBay-Verkäufer offensive Werbung mit dem Verkauf gleichartiger bzw. sachlich im Zusammenhang stehender Waren macht, beispielsweise nennt das Gericht in diesem Zusammenhang Aussagen wie „Gebrauchte Hardware in Massen", "Tonnenweise Hardware" sowie "Riesen-Menge Hardware”. Leider versuchen immer wieder gewerbliche eBay-Verkäufer sich durch die Selbsteinschätzung als „Privater“ die Verbraucherschutzregeln zu umgehen und sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Aber auch Steuersparen und das vermeiden von Verwaltungsaufgaben sind sicher einer Grund, sich nicht als gewerblicher Verkäufer auszugeben. Dies ist unfair gegenüber den Verkäufern, die sich an Gesetzte und Regeln halten. |






