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| Virtuelle Kunst und Urheberschutz |
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| Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller | |
| Monday, 05. May 2008 11:16 | |
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In einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz musste sich das LG Köln am 21.04.2008 (Az.: 28 O 124/08) mit der Frage beschäftigen, ob auch virtuelle Kunst dem Urheberrecht unterliegt. Dabei kam es zu dem grundsätzlichen Ergebnis, dass auch im “virtuellen Raum” urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind. In dem Fall ging es um ein virtuelles Modell des Kölner Doms welches in dem bekannten Onlinespiel “Second Life” umgesetzt worden war.
Dabei stellt das Gericht heraus, dass es der Meinung ist, dass der im Gesetz (§2 UrhG) wiedergegebene Katalog von Werksarten bekanntlich nicht abschließend ist, es aber keines denkbaren eigenständigen “Multimedia-Werks” bedarf, wenn eine Zuordnung in eine der bekannten Werkarten möglich scheint. Der Umstand allein, dass die Erstellung schöpferischer Leistungen unter Zuhilfenahme elektronischer Medien erfolgt, rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer nicht, den mehr oder minder unbestimmten Begriff des “Multimedia-Werks” heranzuziehen. Entscheidend ist nicht die Art der Festlegung des Werkes, etwa in Form von digitalen Daten (Binärcode), sondern vielmehr die durch Sprache, Bild und Ton vermittelte gedankliche Aussage, die die schöpferische Leistung konstituiert. Den strittigen „virtuellen Dom“ ordnet das Gericht aber nicht als ein Werk der bildenden Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, ein. Unter den Begriff der bildenden Kunst fallen alle eigenpersönlichen Schöpfungen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist. Diesen Schutz können auch Computeranimationen oder -grafiken genießen, wenn sie nicht lediglich auf der Tätigkeit des Computers beruhen. Dabei muss der ästhetische Gehalt jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Die erforderliche Schöpfungshöhe sahen die Richter auch unter Berücksichtigung der sogenannten „kleinen Münze“ nicht als gegeben und verwiesen einmal mehr darauf, dass diese nicht vom (Zeit-)Aufwand für die Erstellung abhängig ist, sondern ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung. |






