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Texturen in Second Life urheberrechtlich geschützt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau   
Thursday, 08. May 2008 19:45

Texturen in der Online Welt "Second Life" sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das entschied das LG Köln (Urteil vom 21.04.2008 - Az.: 28 O 124/08)

 

"Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch im "virtuellen Raum", hier im Rahmen der Online-Plattform "Second Life", urheberrechtlich geschützte Werke entstehen können, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind (...)."

 

        
Im hier vorliegenden fall konnten die Richter jedoch nicht die geforderte Schöpfungshöhe feststellen und lehnten deshalb einen urheberrechtlichen Schutz ab. Streitgegenständlich war eine virtuelle Nachbildung des Kölner Doms.

 


"Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin sich - wie sie an Eides Statt versichert - von Mitte Juni bis August 2007 intensiv mit der Erstellung der Texturen befasst hat, begründet keine schöpferische Leistung, weil die Frage, mit welchem Aufwand und welchen Kosten etwas erstellt wurde, für die Schöpfungshöhe ohne Belang ist (...).



Das gilt auch dann, wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war, denn für die Einordnung als Kunstwerk ist nur das Ergebnis entscheidend, wie es dem Betrachter gegenüber tritt, nicht der Arbeitsaufwand, der zu seiner Herstellung erforderlich war (...)."