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| Beweisbarkeit der Urheberschaft |
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| Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller | |
| Wednesday, 04. June 2008 08:18 | |
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Fotografen sind Urheber Ihrer Fotos und können selber bestimmen, wer, wie, wo und wie lange die Fotos verwendet und insbesondere veröffentlichen kann. Der Fotograf besitzt ein Monopol an den Nutzungsrechten. Sollte jemand Fotos ohne die Einwilligung des Fotografen verwenden, kann der Fotograf von diesem das Unterlassen und darüber hinaus Schadenersatz verlangen. So die Kurzfassung der Ansprüche des Fotografen aus dem Urhebergesetz. Aufgrund der Tatsache, dass auch Profifotografen heute mit digitalen Fotoapparaten arbeiten gibt es im Einzelfall Probleme die Urheberschaft an einem bestimmten Foto zu beweisen. In einem Einstweiligen Verfügungsverfahren reicht es die Urheberschaft glaubhaft zu machen, aber in dem möglicherweise folgenden Hauptsacheverfahren muss dieser Punkt bewiesen werden.
Während früher die Negative als Beweis vorgelegt werden konnten, sind heute lediglich Dateien vorhanden. Ein beliebtes Beweismittel sind die Metadaten der Fotodateien, die neben dem Aufnahmedatum auch Informationen zu der verwendeten Kamera enthalten. In einer aktuellen Entscheidung des Landgericht München vom 21.5.2008 (Az.: 21 O 10753/07) hat dieses aber darauf verwiesen und als gerichtsbekannt bezeichnet, dass diese Informationen nachträglich manipuliert werden können. Gleichzeitig führt das Gericht aber aus, dass es zumindest als Beweis des ersten Anscheins zu betrachten ist, wenn der Fotograf die fraglichen Dateien dem späteren Verwender übergeben hat und dies auch beweisen kann. Ebenfalls stellt die Tatsache, dass der Fotograf einer ganze Serien von zusammenhängenden Fotos nachweisen kann, ein Beweis dafür dar, dass er der Urheber sämtlicher Fotos dieser Serie ist. Im Ergebnis bestätigt dieses Urteil unsere Erfahrung im Zusammenhang mit Fotodateien und der Frage der Urheberschaft und unsere Empfehlung an unsere Mandanten, möglichst keine Originaldateien an Auftraggeber oder Lizenznehmer zu versenden bzw. zumindest reduzierte Dateien oder mit einem Schutzzeichen versehene oder sich den Erhalt bestätigen lassen. |






