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100 % Zuschlag für kopierte Fotos in Online-Shops PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Matthias Surau   
Wednesday, 25. June 2008 10:55

Das ungefragte Kopieren von Fotos wird dann richtig teuer, wenn bei der Übernahme nicht der Urheber genannt wird. Das LG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 19.03.2008 - Az. 12 O 416/06, dass neben der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, dem Urheber auch noch ein zusätzlicher 100-prozentiger Zuschlag zusteht.

 

Das erkennende Gericht führte aus:

 

Das Recht zur Nennung des Urhebers an seinem Bild gehöre "zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben". Erfolge eine unzulässige Übernahme und werde der Urheber nicht genannt, sei die fehlende Nennung mit einer Vertragsstrafe zu ahnden.

  

Im vorliegenden Fall wurden fünf selbst gefertigte Fotos aus einem eBay-Shop übernommen und ohne Namensnennung des Fotografen in einem anderen eBay-Shop eingestellt, wobei die Nutzung für zwei eigenständige Auktionen erfolgte. Die Klägerin war nicht Fotografin, besaß jedoch die ausschließlichen Nutzungsrechte und verlangte deswegen Schadensersatz.