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| Wann ist der Betrugstatbestand gem. § 263 StGB erfüllt |
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| Geschrieben von: Matthias Surau | |
| Tuesday, 11. March 2008 11:03 | |
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Der Betrug gemäß § 263 StGB im juristischen Sinne
Der Betrugstatbestand verlangt in durchgehender Kausalkette eine Täuschungshandlung, eine Irrtumserregung, eine Vermögensverfügung des Getäuschten und einen Vermögensschaden entweder des Getäuschten oder eines in hinreichender Nähebeziehung stehenden Dritten. Die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang nachzuweisen, wird in vielen Fällen schwer, wenn nicht unmöglich sein. So kann es z. B. an einer Irrtumserregung fehlen, wenn in einem pauschalierten Vergabeverfahren die Vergabevoraussetzungen nicht oder nur mittels EDV geprüft werden oder wenn der Empfänger im Einvernehmen mit der Vergabestelle handelt.
• eine Kausalität ist erforderlich, um Handlung des Täters mit dem Erfolg zu verknüpfen. • Keine Kausalität bei schlichten Tätigkeitsdelikten! Die uferlose Weite der Äquivalenztheorie bedarf einer haftungsbeschränkenden Korrektur: objektive Zurechenbarkeit wenn: • Erfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar • Handlung muss eine rechtlich missbilligte Gefahr schaffen Objektive Zurechnung entfällt bei: • Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens • sozialadäquatem Verhalten • Risikoverringerung • fehlender Risikozusammenhang (atypische Schadensfolge, Geschehensabläufen außerhalb der Lebenserfahrung) • Schadenseintritt durch Drittverhalten |







Der Begriff „Betrug“ wird sehr häufig und meist sehr schnell einfach mal so dahingesagt - ohne genauer nachzudenken, was dieser Begriff im juristischen Sinne eigentlich bedeutet und wann genau über den Tatbestand des Betruges gesprochen werden kann.