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Wann ist der Betrugstatbestand gem. § 263 StGB erfüllt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Matthias Surau   
Tuesday, 11. March 2008 11:03
 

Der Begriff „Betrug“ wird sehr häufig und meist sehr schnell einfach mal so dahingesagt - ohne genauer nachzudenken, was dieser Begriff im juristischen Sinne eigentlich bedeutet und wann genau über den Tatbestand des Betruges gesprochen werden kann.

     

Der Betrug gemäß § 263 StGB  im juristischen Sinne

  

Der Betrugstatbestand verlangt in durchgehender Kausalkette eine Täuschungshandlung, eine Irrtumserregung, eine Vermögensverfügung des Getäuschten und einen Vermögensschaden entweder des Getäuschten oder eines in hinreichender Nähebeziehung stehenden Dritten. Die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang nachzuweisen, wird in vielen Fällen schwer, wenn nicht unmöglich sein. So kann es z. B. an einer Irrtumserregung fehlen, wenn in einem pauschalierten Vergabeverfahren die Vergabevoraussetzungen nicht oder nur mittels EDV geprüft werden oder wenn der Empfänger  im Einvernehmen mit der Vergabestelle handelt.

  

Äquivalenztheorie

 


„Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele“
„conditio sine qua non“

  

• eine Kausalität ist erforderlich, um Handlung des Täters mit dem Erfolg zu verknüpfen.

 

• Keine Kausalität bei schlichten Tätigkeitsdelikten!

 

Die uferlose Weite der Äquivalenztheorie bedarf einer haftungsbeschränkenden Korrektur:

 

objektive Zurechenbarkeit wenn:

 

• Erfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar

 

• Handlung muss eine rechtlich missbilligte Gefahr schaffen

  

Objektive Zurechnung entfällt bei:

 

• Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens

 

• sozialadäquatem Verhalten

 

• Risikoverringerung

 

 • fehlender Risikozusammenhang (atypische Schadensfolge, Geschehensabläufen außerhalb der   

   Lebenserfahrung)

 

• Schadenseintritt durch Drittverhalten