" /> Beginn der Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware

Copyright 2007

Rueckruf durch unser
Sekretariat per Mausklick!
Ihr Name
Ihre Rueckrufnummer
Wir beraten auch Online -

schnell, kompetent, unkompliziert

Fragen Sie uns.



Abmahnung erhalten? -

Achtung! Die Zeit läuft und zwar in den meisten Fällen gegen Sie. 

Wichtig:

Die Frist muss auf jeden Fall eingehalten werden! Sie sollten auf jeden Fall reagieren!

 

 

Informieren Sie sich hier!





Banner

Kooperationspartner


Unser Service

   

Internetrecht 
  • Verteidigung gegen Abmahnung
  • Beratung bei Abmahnung
  • Formulierung einer Gegenabmahnung
  • Formulierung einer Unterlassungserklärung
  • Rückabwicklung eines Kaufvertrags
  • Beratung bei Streitigkeiten
  • Beratung über Pflichtangaben
  • Beratung bei negativer Bewertung
  • Verteidigung bei negativer Bewertung
  • Beseitigung einer negativen Bewertung
  • Überprüfung von Webseiten
  • Erstellen von AGB
  • Anpassen von AGB
  • Überprüfung von AGB

 

Domainrecht 

  • Verteidigung gegen Abmahnung
  • Beratung bei Abmahnung
  • Formulierung einer Unterlassungserklärung
  • Formulierung einer Gegenabmahnung

 

 

Urheberrecht 
  • Verteidigung gegen Abmahnung
  • Beratung bei Abmahnung
  • Formulierung einer Gegenabmahnung
  • Formulierung einer Unterlassungserklärung
  • Prüfen von Urheberrechten
  • Verteidigung von Urheberrechten
  • Verteidigung bei Urheberrechtsverletzungen

 

 

Markenrecht 
  • Verteidigung gegen Abmahnung
  • Beratung bei Abmahnung
  • Formulierung einer Gegenabmahnung
  • Formulierung einer Unterlassungserklärung
  • Prüfen von Marken
  • Anmelden von Marken
  • Prüfen von Marken
  • Verteidigung von Markenrechten
  • Verteidigung bei Markenverletzungen

 

Beginn der Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Sylvio Schiller   
Monday, 04. February 2008 13:25

Endlich einmal hat ein Gericht die Rechtsprechung zur Formulierung der Widerrufsbelehrung nicht weiter verkompliziert sondern sehr pragmatisch Klarheit geschaffen. Das LG Braunschweig musste darüber entscheiden, ob die häufig verwendete Formulierung zum Fristbeginn bei Widerruf und Rückgabe: „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung.“ Abmahnfähig ist.

Im Ergebnis führt das Gericht aus, dass diese Formulierung nicht wettbewerbswidrig ist und den Anforderungen der BGBInfoVO entspricht, denn eine solche Wider­rufsbelehrung enthalte genau die Informationen, die dem Verbraucher mitzuteilen seien.

 In der Vergangenheit fordert einige Abmahner immer wieder dass die Formulierung wie folgt lauten müsse, die Widerrufsfrist beginne am Tag „nach” Erhalt der Ware. Das Gericht sah aber auch, dass dies den Verbraucher eher verwirren würde. Das BGB benenne zwar in § 187 BGB den Tag „nach” Belehrungserhalt als Beginn für die Frist­berechnung. Die Frist ende aber mit dem Tag, wel­cher der Zahl desjenigen Tages entspreche, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattgefunden habe. Durch diese juristische Feinheit bestehe bei einer Belehrung, die für den Fristbeginn auf den Tag nach Warenerhalt abstelle, die Gefahr, dass der Verbraucher irrig annimmt, dass das Ende der Widerrufsfrist ein Tag später sei und den Widerruf einen Tag zu spät erkläre.