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Das OLG Düsseldorf hat eine Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen: PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Sylvio Schiller   
Monday, 04. February 2008 14:45
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“Hier folgende wesentliche Entscheidungsgründe:

Eine solche Belehrung im elektronischen Fernabsatz ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Im Fall der Lieferung von Waren ist eine solche Belehrung allerdings unzutreffend, weil die Frist nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Empfänger beginnt. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, dass z.B. schon die in einer Bestätigungs-eMail enthaltene Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt. Im Rahmen der Entscheidungsgründe macht sich das Gericht folgende Aussage des Antragstellers zu eigen: „Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen.
Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.“ Im Ergebnis folgert das OLG Düsseldorf zurecht, dass die angegriffene Belehrung fehlerhaft ist, einen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauteren Verstoß gegen Marktverhaltensregeln darstellt und damit wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen kann. Eine „harte Linie“ vertritt das OLG bei der Frage, was bei der leicht veränderten Verwendung des Musters der Anlage 2 zur BGB-InfoV gilt: Eine Vermutung, dass dann den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB an die Widerrufsbelehrung genügt sei, greift dann nicht. Diese Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV setzt voraus, dass das Muster insgesamt vollständig und unverändert übernommen wurde. Wird die Musterbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV im online-Handel auch nur geringfügig verändert, sei dies nicht mehr der Fall.

Die Problematik, dass die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ebenfalls gegen geltendes Recht verstößt bzw. offensichtlich nicht auf eBay-Fälle passt und ob dem Verwender insoweit noch die Vermutungswirkung der Richtigkeit zu Gute kommen kann, konnte das Gericht offenlassen. Link zum Volltext
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