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Klare Worte zum Widerrufsrecht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Tatort Internetrecht, Berlin: Sylvio Schiller   
Thursday, 24. April 2008 07:52

Das sind doch mal klare Worte, die das OLG Hamm auf dem Auktionsportal ebay.de gefunden hat:

  

 „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“

Das Gericht stellte fest, dass diese Einschränkung auf dem Auktionsportal ebay.de unzulässig ist und sieht die Gefahr einer Umgehung der Verbraucherschutznormen (Entscheidung vom 28.02.2008 AZ: 4 U 196/07).

 

 

Grundsätzlich besteht bei Angeboten auf Onlineauktionsplattformen eine Unterrichtungspflicht nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB. Diese entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Onlinehändler in der Artikelbeschreibung oder in seinem Shop ausführt "Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen." Richtig ist zwar, dass die maßgeblichen Verbraucherschutzregelungen nicht für den Kauf zwischen Unternehmen gelten. Diese Klausel allein kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit dafür Sorge tragen, dass Verbraucher tatsächlich vom Kauf ausgeschlossen werden.

  

Bestätigt hat das Gericht in seiner Entscheidung, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können. Dies ist in der sogenannten Privatautonomie begründet.

  

In dem zu entscheidenden Fall trat hinzu, dass die Beschränkung eines Verkaufs nur an Gewerbetreibende nach der vorliegenden Gestaltung des Angebots leicht zu übersehen war. Der Verbraucher, der aufgrund der Artikelbeschreibung des Onlinehändlers etwas kaufen will, muss nicht mit einer solchen Klausel rechnen. Er vermutet eine seinen Käuferstatus berührende Klausel jedenfalls nicht unter der Rubrik "Garantie", denn dortige Regelungen betreffen erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages.

  

Hervorgehoben wird nochmals, dass Klauseln, die an Stellen eingefügt werden, die mit dem Kaufadressaten und dem Abschluss des Vertrages selbst überhaupt nichts zu tun hat unwirksam sind. So ist es beispielsweise im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet unzulässig, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, dass auf "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt. Grundsätzlich müssen Essentialia des Kaufvertrages auch dort platziert werden, wo der der Verbraucher sie erwartet.

 

Weil die fragliche Beschränkung von Verkäufen nur an Gewerbetreibende dem Käufer nach der konkreten Gestaltung des Angebots nicht in der nötigen Weise deutlich gemacht wird, ist der Verbraucher zu schützen.

 

„Der Verweis auf den Verkauf bloßen Bastelmaterials und nur an Unternehmer weist insofern deutliche Parallelen zu Umgehungstatbeständen etwa beim Verbrauchsgüterhandel auf, zumal der vorliegende Tatbestand gerade auch in die Gewährleistungsbedingungen eingebettet ist.“